Rechtsfolger
BG

Anl. 4 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.09.2000
BGBl. I Nr. 88/2000
Außerkrafttretensdatum
11.07.2013
BGBl. I Nr. 125/2013
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Anlage 4 (§ 77a Abs. 3 Z 1)
Schadstoffe gemäß § 77a Abs. 3 Z 1 (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)
LUFT
1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
3. Kohlenmonoxid
4. Flüchtige organische Verbindungen
5. Metalle und Metallverbindungen
6. Staub
7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
8. Chlor und Chlorverbindungen
9. Fluor und Fluorverbindungen
10. Arsen und Arsenverbindungen
11. Zyanide
12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)
13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)
WASSER
1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
2. Phosphororganische Verbindungen
3. Zinnorganische Verbindungen
4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 3)
5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
6. Zyanide
7. Metalle und Metallverbindungen
8. Arsen und Arsenverbindungen
9. Biozide und Pflanzenschutzmittel
10. Schwebestoffe 4)
11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und die Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.
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1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalte-Verordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/1997.
3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, R 46, R 60 oder R 61.
4) Das sind “abfiltrierbare” oder “absetzbare” Stoffe.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40011072
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/ANL4/NOR40011072