Rechtsfolger
BG

§ 127b GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.2018
BGBl. I Nr. 45/2018
Außerkrafttretensdatum
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Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters
§ 127b.
Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten für den Reisevermittler die Pflichten eines Reiseveranstalters gemäß § 127 Abs. 2, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2015/2302 nachkommt.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40204198
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P127b/NOR40204198