Rechtsfolger
BG

§ 137e GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
15.01.2005
BGBl. I Nr. 131/2004
Außerkrafttretensdatum
27.01.2019
BGBl. I Nr. 112/2018
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
§ 137e.
(1) Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung, ABl. Nr. L 9 vom 15.1.2003 S. 3 zu gewährleisten.
(2) Die Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler aus, gegen die eine Sanktion gemäß §§ 366 oder 367 verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vermittler aus dem Register zu führen. Außerdem tauschen die Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates alle einschlägigen Informationen untereinander aus.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40058399
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P137e/NOR40058399