Rechtsfolger
BG

§ 148a GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
25.04.2012
BGBl. I Nr. 32/2012
Außerkrafttretensdatum
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Zahntechniker
§ 148a.
Personen, die zur Ausübung des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81) berechtigt sind und auch die Zahntechnikermeisterprüfung erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, im Einzelfall im Auftrag des Zahnarztes im Rahmen der Herstellung, der Reparatur oder der Eingliederung eines abnehmbaren Zahnersatzes Abformungen und notwendige Bissnahmen im Mund des Menschen vorzunehmen und die notwendigen An- und Einpassungsarbeiten an diesem Zahnersatz durchzuführen. Diese Arbeiten sind in der Ordination des beauftragenden Zahnarztes durchzuführen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
25.04.2012 BGBl. I Nr. 32/2012
Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40138125
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P148a/NOR40138125