Rechtsfolger
BG

§ 149 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch
§ 149.
(1) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
(2) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 143 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 124 Z 9 fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082412
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P149/NOR12082412