Rechtsfolger
BG

§ 165 GewO 1994

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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Massage
§ 165. Personen, die das gebundene Gewerbe der Massage (§ 124 Z 12) in vollem Umfang ausüben, sind berechtigt, nach Anordnung eines Arztes Heilmassagen (§ 44 lit. h des Krankenpflegegesetzes) durchzuführen. Diese Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte ausgeführt werden. Welche Ausbildung ein gewerblicher Masseur oder seine Arbeitnehmer aufweisen müssen, um als Fachkraft Heilmassagen durchführen zu dürfen, wird durch eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend den für die Heilmassage geltenden Anforderungen des Krankenpflegegesetzes geregelt.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088939
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P165/NOR12088939