Rechtsfolger
BG

§ 191 GewO 1994

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung
§ 191.
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 178 Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition (§ 178 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, binnen drei Wochen anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, jede Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung oder Entziehung einer Bewilligung für ein Waffengewerbe im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Bewilligungen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 178 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
19.03.1994 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)
01.08.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002
Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082454
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P191/NOR12082454