Rechtsfolger
BG

§ 199 GewO 1994

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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Besondere Voraussetzungen
§ 199.
(1) Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungsunternehmen (Anm.: richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 zu hören.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082462
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P199/NOR12082462