Rechtsfolger
BG

§ 20 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
27.02.2008
BGBl. I Nr. 42/2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2017
BGBl. I Nr. 94/2017
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Meisterprüfung für Handwerke
§ 20.
(1) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zum Handwerk.
(2) Nur Personen, die die Module 1 bis 4 der Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.
(3) Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts verwenden. Weiters dürfen diese Betriebe im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung zu regeln.
(4) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen.
(5) Das Modul 1 umfasst die projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sollen die handwerklich-fachlichen Fertigkeiten auf Lehrabschlussniveau nachgewiesen werden. Im Teil B sollen die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten bewiesen werden.
(6) Das Modul 2 besteht in einer fachlich mündlichen Prüfung und setzt sich aus einem Teil A und einen Teil B zusammen. Im Teil A soll der Kandidat anhand eines berufstypischen Beispiels seine Professionalität im fachorientierten Bereich unter Beweis stellen. Im Teil B sind die Kenntnisse und Fertigkeiten im Management, im Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement zu präsentieren.
(7) Das Modul 3 besteht in einer mindestens fünfstündigen fachlich-theoretischen schriftlichen Prüfung. Der Kandidat soll auf fachlich höherem Niveau die fachkundlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse beweisen.
(8) Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung. Das Modul Ausbilderprüfung entfällt für Personen, die
1. eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes der Ausbilderprüfung gleichzuhaltende Prüfung erfolgreich abgelegt haben oder
2. den Ausbilderkurs oder eine dem Ausbilderkurs gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichzuhaltende Ausbildung abgeschlossen haben oder
3. unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen.
(9) Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung.
Schlagworte
BGBl. Nr. 232/1978

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
19.03.1994 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)
01.07.1997 BGBl. I Nr. 63/1997 Fassungsvergleich ↗
01.09.2000 BGBl. I Nr. 88/2000 Fassungsvergleich ↗
01.08.2002 BGBl. I Nr. 111/2002 Fassungsvergleich ↗
30.11.2004 BGBl. I Nr. 131/2004 Fassungsvergleich ↗
27.02.2008 BGBl. I Nr. 42/2008 Fassungsvergleich ↗
01.01.2018 BGBl. I Nr. 94/2017 Fassungsvergleich ↗
Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40096304
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P20/NOR40096304