Rechtsfolger
BG

§ 21 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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§ 21.
(1) Nur Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.
(2) Nur für Gewerbebetriebe, deren Inhaber, Pächter oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts mit Beziehung auf das betreffende Handwerk vewendet (Anm.: richtig: verwendet) werden.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082271
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P21/NOR12082271