Rechtsfolger
BG

§ 252 GewO 1994

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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Verschwiegenheit
§ 252.
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
(2) Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082515
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P252/NOR12082515