Rechtsfolger
BG

§ 275b GewO 1994

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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Besondere Voraussetzungen
§ 275b. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
1. eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und
2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088971
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P275b/NOR12088971