Schleppliftunternehmer
§ 276.
(1) Das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften darf nur ausgeübt werden, wenn die Gewerbeausübung keine nicht zumutbare Konkurrenzierung für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen bedeutet.
(2) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt.
Schlagworte
Hauptseilbahnunternehmen