Rechtsfolger
BG

§ 290 GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
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§ 290.
(1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 286 Abs. 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.
(2) Die Gemeinde hat die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu verständigen, wenn ein vorgesehener Markt nicht abgehalten wird.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
19.03.1994 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)
Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082553
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P290/NOR12082553