Rechtsfolger
BG

§ 32 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1997
BGBl. I Nr. 63/1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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Selbstbedienungsrechte
§ 32.
(1) Allen Gewerbetreibenden steht das Recht zu, ihre Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instandzuhalten und instandzusetzen.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
(3) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des nicht der Konzessionspflicht unterliegenden Werkverkehrs mit Gütern berechtigt.
(4) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des nicht der Konzessionspflicht unterliegenden nichtlinienmäßigen Personenwerkverkehrs berechtigt.
(5) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zum unentgeltlichen Ausschank von Getränken berechtigt. Es darf hiefür jedoch nicht geworben werden; weiters dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088882
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P32/NOR12088882