Rechtsfolger
BG

§ 333 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
BGBl. I Nr. 100/2018
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IV. Hauptstück
Behörden und Verfahren
1. Allgemeine Bestimmungen
Einheitliche Anlaufstelle
§ 333.
(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gewerbetreibende können die Meldung, die sie als Pflichtversicherte zu Beginn der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzugeben und die Anzeige, die sie als Abgabepflichtige bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit an das zuständige Finanzamt zu erstatten haben, auch bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Wege einbringen. Die Gewerbebehörde hat die Meldung des Pflichtversicherten unverzüglich an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Anzeige des Abgabepflichtigen an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032668
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P333/NOR40032668