Rechtsfolger
BG

§ 337 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.09.2012
BGBl. I Nr. 99/2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2017
BGBl. I Nr. 94/2017
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§ 337.
(1) Die in diesem Bundesgesetz (in den §§ 53, 76a Abs. 9, 113 Abs. 3 bis 5, 123 Abs. 4, 125 Abs. 2, 286, 289 bis 293 und 355) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die in diesem Bundesgesetz in den §§ 21 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 1 und 2, 119 Abs. 5, 136a Abs. 6, 136c, 350, 351, 352 und 352a Abs. 2 festgelegten Aufgaben von Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sowie bei diesen eingerichteten Stellen sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft. Die jeweils genannten Selbstverwaltungskörper und Stellen sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.
Anmerkung
Artikel 2 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 99/2011 lautet:"... wird nach dem Ausdruck "19 Abs. 5," ..." Richtig wäre:"... wird nach dem Ausdruck "119 Abs. 5," ...".

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40132504
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P337/NOR40132504