Rechtsfolger
BG

§ 344 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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§ 344. Wird ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) an einen Pächter mit der Begründung abgewiesen, daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft gemachten Pächter zu.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12089000
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P344/NOR12089000