Rechtsfolger
BG

§ 356c GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1997
BGBl. I Nr. 63/1997
Außerkrafttretensdatum
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§ 356c.
Liegen von mehr als 20 Personen im wesentlichen gleichgerichtete Einwendungen vor, so kann ihnen die Behörde den Auftrag erteilen, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist, einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommen die Nachbarn diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten zu bestellen.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12089037
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P356c/NOR12089037