Rechtsfolger
BG

§ 364 GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2025
BGBl. I Nr. 171/2022
Außerkrafttretensdatum
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n) Einziehung von Ausweispapieren
§ 364.
Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen oder ungültig geworden sind, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40247754
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P364/NOR40247754