Rechtsfolger
BG

§ 365j GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1996
BGBl. I Nr. 10/1997
Außerkrafttretensdatum
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§ 365j.
Wenn auf Grund einer amtswegigen oder über Antrag vorgenommenen Prüfung festgestellt wird, daß die einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nicht zur Gänze den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71 Abs. 4 entsprechen, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die jeweils auf Grund der internationalen Verträge eingesetzten Stellen oder Ausschüsse unter Darlegung der Gründe zu befassen.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088857
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365j/NOR12088857