Rechtsfolger
BG

§ 373 GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
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§ 373.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Mitteilungen darüber zu machen, welche Verfügungen über die von den Landeskammern oder deren Gliederungen erstatteten Anzeigen getroffen wurden, und den Kammern für Arbeiter und Angestellte Mitteilungen darüber zu machen, welche Verfügungen über die von ihnen erstatteten Anzeigen getroffen wurden.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082646
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P373/NOR12082646