Rechtsfolger
BG

§ 3 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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§ 3.
(1) Auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:
1. die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung und die Erteilung der Bewilligung sowie die Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche Befähigung;
2. die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4, des § 9 Abs. 3 bis 5, der §§ 10 bis 14, des § 29, des § 30, des § 33 Z 5 zweiter Teilsatz, Z 6 und Z 7 hinsichtlich der Vermietung fremder Erzeugnisse, des § 40, des § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 49, des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, der § 91 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und des § 93.
(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen sinngemäß anzuwenden.
(3) Wenn die im § 87 Abs. 1 oder § 91 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen zutreffen, so ist die Ausübung der Erfindung zu untersagen, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten sind. § 87 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Wenn die Voraussetzungen gemäß § 26 oder § 27 sinngemäß zutreffen, so hat die Behörde die Nachsicht von der Untersagung der Ausübung zu erteilen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 259/1970

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
19.03.1994 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)
01.08.2002 BGBl. I Nr. 111/2002 Fassungsvergleich ↗
14.09.2012 BGBl. I Nr. 85/2012 Fassungsvergleich ↗
Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082253
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P3/NOR12082253