Rechtsfolger
BG

§ 49 GewO 1994

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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§ 49.
(1) Für die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort gilt die Bestimmung des § 46 Abs. 2 sinngemäß; das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird durch die bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes begründet (§ 345 Abs. 6).
(2) Abs. 1 ist auch auf die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort anzuwenden; eine Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte innerhalb eines Monats nach Begründung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder nach der letzten Verlegung des Betriebs der weiteren Betriebsstätte ist jedoch unzulässig.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082302
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P49/NOR12082302