Rechtsfolger
BG

§ 79b GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.2002
BGBl. I Nr. 65/2002
Außerkrafttretensdatum
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§ 79b.
Ergibt sich nach der Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 77 Abs. 4 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c) und der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend gewahrt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) zur hinreichenden Wahrung dieser Interessen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen im Sinne des § 77 Abs. 4 vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
19.03.1994 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)
01.08.2002 BGBl. I Nr. 65/2002 Fassungsvergleich ↗
Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40029689
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P79b/NOR40029689