Rechtsfolger
BG

§ 82b GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.09.2000
BGBl. I Nr. 88/2000
Außerkrafttretensdatum
30.11.2004
BGBl. I Nr. 131/2004
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§ 82b.
(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Anlage einer gemäß § 82a Abs. 1 erlassenen Verordnung unterliegt (Anm.:
richtig: ...die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.).
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Inhaber der Anlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde zu übermitteln.
(5) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn
1. er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996) über Umweltmanagementsysteme (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat,
2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und
3. aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde.
Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
19.03.1994 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)
01.07.1997 BGBl. I Nr. 63/1997 Fassungsvergleich ↗
01.09.2000 BGBl. I Nr. 88/2000 Fassungsvergleich ↗
01.12.2004 BGBl. I Nr. 131/2004 Fassungsvergleich ↗
01.01.2015 BGBl. I Nr. 125/2013 Fassungsvergleich ↗
29.12.2018 BGBl. I Nr. 112/2018 Fassungsvergleich ↗
Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40011024
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P82b/NOR40011024