Rechtsfolger
BG

§ 84a GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.09.2000
BGBl. I Nr. 88/2000
Außerkrafttretensdatum
09.07.2015
BGBl. I Nr. 81/2015
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8a. Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Ziel und Anwendungsbereich
§ 84a.
(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 84b Z 1), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
1. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
2. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
angegebenen Menge vorhanden sind.
(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für
1. Gefahren durch Stoffe mit ionisierender Strahlung;
2. Deponien.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.09.2000 BGBl. I Nr. 88/2000
10.07.2015 BGBl. I Nr. 81/2015 Fassungsvergleich ↗
Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40011040
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84a/NOR40011040