Rechtsfolger
BG

§ 84a GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
10.07.2015
BGBl. I Nr. 81/2015
Außerkrafttretensdatum
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8a. Abschnitt
Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
Ziel und Anwendungsbereich
§ 84a.
(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des § 84b Z 1.
(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für
1. von Stoffen ausgehende Gefahren durch ionisierende Strahlung,
2. Deponien.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40172607
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84a/NOR40172607