Rechtsfolger
BG

§ 84e GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.09.2000
BGBl. I Nr. 88/2000
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 65/2002
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Bundeswarnzentrale
§ 84e. Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-Mitgliedstaaten oder Helsinki-Vertragsstaaten über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40011044
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84e/NOR40011044