Rechtsfolger
BG

§ 84f GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2005
BGBl. I Nr. 85/2005
Außerkrafttretensdatum
09.07.2015
BGBl. I Nr. 81/2015
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Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe
§ 84f.
(1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist, hat
1. der Behörde die Angaben gemäß § 84c Abs. 2 unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, zu übermitteln;
2. das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist,
1. den Sicherheitsbericht unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, zu erstellen und der Behörde zu übermitteln; die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen;
2. den internen Notfallplan unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, zu erstellen.
(3) Für nicht vom Abs. 1 erfasste Betriebsanlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen oder gefallen sind und die, etwa auf Grund einer Änderung der chemikalienrechtlichen Einstufung der Stoffe und Zubereitungen (Z 6 der Einleitung der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt zu berechnen sind, ab dem die Betriebsanlage unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fällt.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.09.2000 BGBl. I Nr. 88/2000
01.08.2002 BGBl. I Nr. 65/2002 Fassungsvergleich ↗
01.07.2005 BGBl. I Nr. 85/2005 Fassungsvergleich ↗
10.07.2015 BGBl. I Nr. 81/2015 Fassungsvergleich ↗
Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40067073
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84f/NOR40067073