Rechtsfolger
BG

§ 90 GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
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§ 90.
(1) Wenn der Gewerbeinhaber durch Urteil eines Gerichtes des Gewerbes verlustig erklärt wurde, so hat die Behörde (§ 361) mit Bescheid festzustellen, daß die Gewerbeberechtigung auf Grund dieses Urteiles erloschen ist. Eine entsprechende Feststellung hat die Behörde auch dann zu treffen, wenn das gerichtliche Urteil den Gewerbeinhaber für eine bestimmte Zeit des Gewerbes verlustig erklärt hat.
(2) Die in bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehene Entziehung von Berechtigungen wird durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082353
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P90/NOR12082353