Rechtsfolger
BG

§ 92 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
28.05.2013
BGBl. I Nr. 85/2013
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§ 92.
(1) Besteht eine nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Versicherung nicht aufrecht, so darf während des Nichtbestehens der Versicherung das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage nicht betrieben werden.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge hat, anzuzeigen.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082355
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P92/NOR12082355