Rechtsfolger
BG

§ 92 GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
29.05.2013
BGBl. I Nr. 85/2013
Außerkrafttretensdatum
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§ 92.
(1) Besteht eine nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Versicherung nicht oder nicht ausreichend aufrecht, so darf während des Nichtbestehens oder des nicht ausreichenden Bestehens der Versicherung das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage nicht betrieben werden.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen, das nicht ausreichende Bestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge hat, anzuzeigen. Im Fall von gemäß diesem Bundesgesetz nach Umsatz abgestuft vorgeschriebenen Versicherungssummen hat das Versicherungsunternehmen der Behörde außerdem jeden Umstand, der das Erreichen der Stufengrenze zur Folge hat, anzuzeigen; diese Anzeige gilt als Nachweis für das Erfüllen der Voraussetzungen für die nach der jeweiligen Stufe vorgeschriebene Versicherungssumme.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
19.03.1994 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)
29.05.2013 BGBl. I Nr. 85/2013 Fassungsvergleich ↗
Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40150224
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P92/NOR40150224