Rechtsfolger
BG

§ 12c AZG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.2002
BGBl. I Nr. 122/2002
Außerkrafttretensdatum
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Versetzung
§ 12c.
Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn
1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40034221
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P12c/NOR40034221