Rechtsfolger
BG

§ 17b AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
05.05.2005
BGBl. I Nr. 175/2004
Außerkrafttretensdatum
31.05.2022
BGBl. I Nr. 58/2022
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 17b.
Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung zu stellen. Als Lenkeraufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des § 17a Abs. 2 auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40060420
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P17b/NOR40060420