Rechtsfolger
BG

§ 18a AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
17.12.2014
BGBl. I Nr. 94/2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
BGBl. I Nr. 114/2016
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Straßenbahn-, Oberleitungsomnibus- und Seilbahnunternehmen
§ 18a.
(1) Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 Abs. 1 zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen auszugleichen ist, die zweite Verkürzung innerhalb von 14 Tagen.
(2) Für Lenkerinnen und Lenker in Oberleitungsomnibusunternehmen sind darüber hinaus auch die §§ 13c und 14 anzuwenden.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.05.2004 BGBl. I Nr. 30/2004
16.07.2008 BGBl. I Nr. 124/2008 Fassungsvergleich ↗
17.12.2014 BGBl. I Nr. 94/2014 Fassungsvergleich ↗
01.01.2017 BGBl. I Nr. 114/2016 Fassungsvergleich ↗
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40166348
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P18a/NOR40166348