Rechtsfolger
BG

§ 18a AZG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2017
BGBl. I Nr. 114/2016
Außerkrafttretensdatum
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Straßenbahn-, Oberleitungsomnibus- und Seilbahnunternehmen
§ 18a.
(1) Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 Abs. 1 zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen auszugleichen ist, die zweite Verkürzung innerhalb von 14 Tagen.
(2) Für Lenkerinnen und Lenker in Oberleitungsomnibusunternehmen sind darüber hinaus auch § 13c Abs. 1 bis 4 und § 14 anzuwenden.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40188871
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P18a/NOR40188871