Rechtsfolger
BG

§ 18d AZG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.05.2004
BGBl. I Nr. 30/2004
Außerkrafttretensdatum
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Arbeitnehmer in Luftfahrtunternehmen
§ 18d.
Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens zehn Stunden verkürzt wird, wenn in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß § 11 zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten gewährt wird. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40051219
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P18d/NOR40051219