Rechtsfolger
BG

§ 18i AZG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
16.07.2008
BGBl. I Nr. 124/2008
Außerkrafttretensdatum
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Fahrzeit für Triebfahrzeugführer
§ 18i.
(1) Die Fahrzeit eines Triebfahrzeugführers zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht überschreiten. Werden mindestens drei Stunden im Nachtzeitraum gemäß § 12a Abs. 1 gefahren, darf die Fahrzeit acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Fahrzeit eines grenzüberschreitenden Triebfahrzeugführers 80 Stunden nicht überschreiten.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40101166
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P18i/NOR40101166