Rechtsfolger
BG

§ 1 AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2002
BGBl. I Nr. 162/2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
BGBl. I Nr. 159/2004
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Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind:
1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;
2. Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr. 410, gelten;
4. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;
5. Arbeitnehmer,
a) für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten;
b) denen die Hausbetreuung im Sinne des § 23 Abs. 1 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, obliegt und die in einem Arbeitsverhältnis stehen
aa) zum Hauseigentümer oder zu einer im mehrheitlichen Eigentum des Hauseigentümers stehenden juristischen Person, soweit sich die zu betreuenden Häuser im Eigentum des Hauseigentümers befinden;
bb) zu einer im Sinne des § 7 Abs. 4b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, gegründeten Gesellschaft.
Für diese Arbeitnehmer ist jedoch § 19 anzuwenden.
6. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;
7. Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;
8. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
9. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, 1960, BGBl. Nr. 105/1961;
10. Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, fallen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
05.01.1970 BGBl. Nr. 461/1969 (Stammfassung)
01.01.1997 BGBl. I Nr. 8/1997 Fassungsvergleich ↗
01.05.1997 BGBl. I Nr. 46/1997 Fassungsvergleich ↗
01.07.2000 BGBl. I Nr. 37/2000 Fassungsvergleich ↗
01.01.2002 BGBl. I Nr. 162/2001 Fassungsvergleich ↗
01.01.2005 BGBl. I Nr. 159/2004 Fassungsvergleich ↗
01.09.2018 BGBl. I Nr. 53/2018 Fassungsvergleich ↗
01.06.2022 BGBl. I Nr. 58/2022 Fassungsvergleich ↗
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40026155
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P1/NOR40026155