Rechtsfolger
BG

§ 20a AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.05.1997
BGBl. I Nr. 46/1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2018
BGBl. I Nr. 53/2018
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Rufbereitschaft
§ 20a.
(1) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
(2) Leistet der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann
1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt, und
2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muß mindestens acht Stunden betragen.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR12113715
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P20a/NOR12113715