Rechtsfolger
BG

§ 3 AZG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1994
BGBl. Nr. 446/1994
Außerkrafttretensdatum
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Normalarbeitszeit
§ 3.
(1) Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit vierzig Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintretenden Arbeitszeitverkürzung darf das Entgelt der betroffenen Arbeitnehmer nicht gekürzt werden (Lohnausgleich). Ein nach Stunden bemessenes Entgelt ist dabei in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistungslohnarten festgelegte Löhne sind entsprechend zu berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Lohnausgleiches vereinbart werden.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.1994 BGBl. Nr. 446/1994
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR12095918
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P3/NOR12095918