Rechtsfolger
BG

§ 4c AZG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1994
BGBl. Nr. 446/1994
Außerkrafttretensdatum
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Dekadenarbeit
§ 4c.
(1) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden beträgt, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß § 3 nicht überschreitet.
(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR12095956
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P4c/NOR12095956