Rechtsfolger
BG

§ 130 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
30.09.2002
BGBl. I Nr. 134/2002
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Gewerbsmäßiger Diebstahl und Bandendiebstahl
§ 130. Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitglieds begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029674
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P130/NOR12029674