Rechtsfolger
BG

§ 130 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.2002
BGBl. I Nr. 134/2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
§ 130.
Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40033813
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P130/NOR40033813