Rechtsfolger
BG

§ 182 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1989
BGBl. Nr. 605/1987
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
BGBl. I Nr. 56/2006
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Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 182.
(1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,
1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet herbeiführt.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029729
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P182/NOR12029729