Rechtsfolger
BG

§ 182 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2016
BGBl. I Nr. 112/2015
Außerkrafttretensdatum
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Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 182.
(1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,
1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173690
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P182/NOR40173690