Rechtsfolger
BG

§ 280 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
BGBl. I Nr. 12/1997
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Ansammeln von Kampfmitteln
§ 280.
(1) Wer einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln ansammelt, bereithält oder verteilt, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die angesammelten oder bereitgehaltenen Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der verteilten Kampfmittel habhaft zu werden.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029829
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P280/NOR12029829