Rechtsfolger
BG

§ 280 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1997
BGBl. I Nr. 12/1997
Außerkrafttretensdatum
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Ansammeln von Kampfmitteln
§ 280.
(1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039334
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P280/NOR12039334