Rechtsfolger
BG

§ 308 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.03.1988
BGBl. Nr. 605/1987
Außerkrafttretensdatum
30.09.1998
BGBl. I Nr. 153/1998
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Verbotene Intervention
§ 308.
(1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens oder ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich vornehme oder unterlasse, und für diese Einflußnahme für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird. Eine Bestrafung nach Abs. 1 erfolgt unbeschadet einer Bestrafung nach den Bestimmungen über die Winkelschreiberei.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029858
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P308/NOR12029858